Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der THERMO-TEC Klimageräte Süd GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf die Bestellung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen
betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Beide Gegenansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in den Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein möglicherweise eingetretener
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die hiermit im Zusammenhang stehenden im Gesetz bestimmten
Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung
zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unse rer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung
auch im Rahmen von Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der
Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt
auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch
die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte
erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
ausgehändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehören den Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt, dass so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit seinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 9 Service Leistungen / Mängel
1. Alle Service Leistungen werden nach den derzeitigen Stundensätzen abgerechnet. Preise auf der Service
Kunden Preisliste sind netto.
2. Kunden ohne Wartungsvertrag oder Bereitschaftsvertrag zahlen nach Spalte A4 den Service Einsatz
3. A1 Grosskunde ist eine Einstufung welche ab 35.000 € im letzten Quartal passiert. Ansonsten erfolgt
ohne Wartungs oder Bereitschaftsvertrag die Abrechnung als A4.
4. Eine Mängelanzeige von Ihnen werden wir schnellstmöglich bearbeiten und den Sachstand prüfen.
Sollten wir feststellen, dass von uns zu vertretenden Mängel vorhanden sind, werden wir
Nachbesserungsmaßnahmen veranlassen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die von Ihnen gerügten
Mängel nicht vorhanden sind oder auf nicht von uns zu vertretenden Gründen beruhen, müssen wir Ihnen
die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Wir erlauben uns
davon auszugehen, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind, falls wir nicht innerhalb der
nächsten drei Tage von Ihnen anders lautenden Nachricht erhalten.
5. Im Störensätzen werden ein oder zwei Mitarbeiter geschickt. Je nachdem ob ein Bereitschaftsteam in der
Nähe ist oder ein einzelner Mitarbeiter. Wenn der Kunde nur einzelne Techniker möchte so muss er dieses
schriftlich anmelden. Hier kann dann die Thermo-Tec Klimaeräte SÜD GmbH aber die versprochenen
Reaktionszeiten nicht mehr garantieren.
§ 10
Gerichtsstand - Erfüllungsort
6. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinen Wohnsitzgericht zu verklagen.
7. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.