Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der THERMO-TEC Klimageräte Süd GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir

hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,

wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende

Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen

werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund

Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet

sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf die Bestellung unserer ausdrücklichen schriftlichen

Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ,

ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe

am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)

innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen

betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,

unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes

nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung

der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so

sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen

ersetzt zu verlangen. Beide Gegenansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder

einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in den Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in

Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein möglicherweise eingetretener

Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung

beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der

Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht

zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der

Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;

die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer

Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der

Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die hiermit im Zusammenhang stehenden im Gesetz bestimmten

Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem

anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung

zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend

macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung

angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend

macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit unse rer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche

Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht

verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung

auch im Rahmen von Absatz 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens

begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt

unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5

Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder

wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im

Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der

Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt

auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch

die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese

auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten

rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage

ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet

der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt

uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)

unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte

erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft

worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns

jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den

vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist aber dies der

Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen

ausgehändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.

Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen

das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehören den Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben

wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen

vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass

die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns

anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt, dass so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch

die Verbindung der Kaufsache mit seinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 9 Service Leistungen / Mängel

1. Alle Service Leistungen werden nach den derzeitigen Stundensätzen abgerechnet. Preise auf der Service

Kunden Preisliste sind netto.

2. Kunden ohne Wartungsvertrag oder Bereitschaftsvertrag zahlen nach Spalte A4 den Service Einsatz

3. A1 Grosskunde ist eine Einstufung welche ab 35.000 € im letzten Quartal passiert. Ansonsten erfolgt

ohne Wartungs oder Bereitschaftsvertrag die Abrechnung als A4.

4. Eine Mängelanzeige von Ihnen werden wir schnellstmöglich bearbeiten und den Sachstand prüfen.

Sollten wir feststellen, dass von uns zu vertretenden Mängel vorhanden sind, werden wir

Nachbesserungsmaßnahmen veranlassen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die von Ihnen gerügten

Mängel nicht vorhanden sind oder auf nicht von uns zu vertretenden Gründen beruhen, müssen wir Ihnen

die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Wir erlauben uns

davon auszugehen, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind, falls wir nicht innerhalb der

nächsten drei Tage von Ihnen anders lautenden Nachricht erhalten.

5. Im Störensätzen werden ein oder zwei Mitarbeiter geschickt. Je nachdem ob ein Bereitschaftsteam in der

Nähe ist oder ein einzelner Mitarbeiter. Wenn der Kunde nur einzelne Techniker möchte so muss er dieses

schriftlich anmelden. Hier kann dann die Thermo-Tec Klimaeräte SÜD GmbH aber die versprochenen

Reaktionszeiten nicht mehr garantieren.

§ 10

Gerichtsstand - Erfüllungsort

6. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den

Besteller auch an seinen Wohnsitzgericht zu verklagen.

7. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.